Längerfristige Aufenthaltsverbote - §201 II LVwG

Bedenken gegen diese Vorschrift werden hinsichtlich der die Freizügigkeit beeinträchtigenden Aufenthaltsbeschränkungen bzgl. der Kompetenz des Landesgesetzgebers geäußert. 
Angeführt wird hier Art. 73 Nr.3 GG, der nach dieser Ansicht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Bezug auf die Regelung der Freizügigkeit beinhaltet. 
Die hM lehnt diese Einwände jedoch ab. Die Regelungen, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen, seien als polizeiliche Regelungen anzusehen und fielen folglich in den Bereich des Landesgesetzgebers (Kriminalvorbehalt). Dafür spricht, dass Art. 73 Nr.3 GG sonst dazu führen würde, dass es den Ländern verwehr wäre, ein geschlossenes Konzept zur Gefahrenabwehr zu etablieren. Dies kann nicht der Konzeption des GG entsprechen. 
 
In Bezug auf §201 II LVwG ist darauf hinzuweisen, dass das Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt ist. 

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