Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot

Nach §201a LVwG können Gewalttäter im häuslichen Bereich der Wohnung verwiesen werden. Für solche Wohnungsverweisungen besteht insbesondere dann ein Bedürfnis, wenn eine Person ggü. einer anderen in derselben Wohnung Gewalt anwendet und der Schutz des Gefährdeten sicherzustellen ist. Diesem Bedürfnis wird aber durch das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) genügt. Ein praktisches Bedürfnis für ein polizeiliches Handeln besteht damit nur für die zeit bis derartige gerichtliche Anordnungen getroffen werden.
 
Zu beachten ist, dass es sich im Regelfall um 2 VA handelt: Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot. 
 
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift wurden vom BVerfG verworfen, da es sich regelmäßig nur um vorübergehende Belastungen handelt. Der hohen Eingriffsintensität wird durch eine erhöhte Anforderung an die Gefahr Rechnung getragen. 

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