RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 3. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Inwieweit kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Menschenrechte der EMRK geltend gemacht werden?

Da die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag aufgrund des Vertragsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG) nur den Rang eines einfachen Gesetzes hat und keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte enthält, kann deren Verletzung nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Macht der Betroffene aber behördliche oder fachgerichtliche Defizite bei der Beachtung der EMRK geltend, besteht zumindest die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Grundrechte i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), da die EMRK bei der Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist. (RÜ 8/2018, S. 525)