RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 3. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Unter welcher Einschränkung darf eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für ein Schlachten von Tieren ohne Betäubung nur erteilt werden?

Bei der Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung muss die zuständige Behörde nach den Grundsätzen praktischer Konkordanz einen Ausgleich zwischen der Religionsfreiheit des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 GG und dem Tierwohl, wie es in Art. 20 a GG festgeschrieben ist, herstellen. Im Rahmen des behördlichen Ermessens kann und muss die Behörde deshalb durch Auflagen sicherstellen, dass den zu schlachtenden Tieren alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden erspart und so auch bei einer rituellen Schlachtung die Belange des Tierschutzes hinreichend gewahrt werden. (RÜ 8/2018, S. 523)