Allgemeines

BtMG, Nebenstrafrecht

Joint drehen, Jointrunde

= Herstellen: Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten (§ 2I Nr. 4 BtMG)
- Konsum ist straflos
- beachte aber einzelnen Straftaten in der Jointrunde (ab 2 Personen/ab 3 Personen):
2 Personen:
Mitbringer = unerlaubter Erwerb
Weiterreichen an B: Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch
B: strafloser Konsum (erlangt keine tatsächliche Herrschaft; kein Besitz)
B sagt zu A: "Lass mich mal ziehen": Anstiftung zum unmittelbaren Verbrauch
ab 3 Personen: 
1. kreisförmige Jointrunde: 
Mitbringer = unerlaubter Erwerb
Weiterreichen in der Jointrunde: A und alle in der Runde -> Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch (§ 13 I S. 3 BtMG)
- der letzte in der Runde: raucht aus oder gibt den Joint an Mitbringer zurück -> Überlassen zum Unmittelbaren Verbrauch in Mittäterschaft (OLG Köln)
- Besitz scheidet aus
2. Sternförmige Jointrunde:
Mitbringer = unerlaubter Erwerb
Joint wird an Mitbringer zurückgegeben, damit dieser den Joint weiterreichen kann = gemeinschaftliches Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch
-Besitz scheidet aus
 
Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch liegt dann vor, wenn ohne Übergang der tatsächlichen Sachherrschaft einem anderen die Möglichkeit zum Konsum geboten wird. Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch liegt auch dann vor, wenn in einer Runde von Drogenabhängigen ein Betäubungsmittel kreist.  In diesem Fall ist jeder der Teilnehmer wegen gemeinschaftlicher Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch strafbar

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