Allgemeines

BtMG, Nebenstrafrecht

gewerbsmäßig (§ 29 III BtMG)

Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn der Täter durch diese oder Handlungen gleicher Art sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einiger Intensität zu verschaffen beabsichtigtNicht erforderlich ist, dass der Täter von diesen Handlungen leben will, dies ist jedoch stärkstes Indiz für die Gewerbsmäßigkeit.
- straferschwerend, kein Verbrechen

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