Allgemeines

BtMG, Nebenstrafrecht

Abgabe an Kinder und Jugendliche (§29a BtMG)

Abgabe an Jugendliche und Kinder (§ 29 a Abs.1 Nr.1). Es handelt sich um eine Vorschrift des Jugendschutzes.  Sie ist auch dann anwendbar, wenn dem Jugendlichen der bloße Mitgenuss überlassen wird. 
- erfasst die unentgeltliche Übertragung der Verfügungsmacht und das entgeltliche Abgeben in Form des Handeltreibens
- Irrtum über das Alter des Erwerbers oder des Konsumenten ist regelmäßig Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 StGB und führt zur Nichtanwendbarkeit des Tatbestandes.

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