Leasingvertrag

Problem: Die Sache ist mangelhaft, der Leasingnehmer verlangt vom Leasinggeber die Rückzahlung der bisher geleisteten Raten und verweigert die Zahlung der noch ausstehenden Raten. 
 
Auf welche AGL kann sich der Leasinnehmer stützen?

  • Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 536a I 1, 812 I 1 Alt. 1 BGB (-)
    • Im Leasingvertrag sind §§ 536 ff. BGB idR vertraglich ausgeschlossen. Dies ist zulässig (auch im Hinblick auf §§ 307 ff. BGB), wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer dafür die ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten vorbehaltlos abtritt und diese Ansprüche durchsetzbar sind.
  • Anspruch auf Rückzahlung nach ausgeübtem Verbraucherwiderruf nach §§ 506, 495, 355 ff. BGB grds möglich, aber idR ist die Frist des § 355 II BGB abgelaufen.
  • Anspruch auf Rückerstattung aus §§ 313 III 1, 346 I BGB nach wirksam ausgeübtem Rücktritt grds (+)
    • Der Kaufvertrag ist Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags iSv § 313 BGB. Diese Geschäftsgrundlage fehlt von Anfang an, wenn der Leasingnehmer das ihm abgetretene Rücktrittsrecht im Hinblick auf den Kaufvertrag wirksam ausübt. Da eine Anpassung des Leasingvertrags ohne die Leasingsache nicht möglich ist, erfolgt nach hM eine Rückabwicklung des Leasingvertrages im Verhältnis Leasinggeber - Leasingnehmer nach §§ 313 III 1, 346 ff. BGB (Rücktrittsrecht).
    • Die Ansprüche im Verhältnis Leasinggeber - Lieferant folgen nach wirksamen Rücktritt aus §§ 346 ff. BGB (Lieferant bekommt Sache samt Wertersatz für die gezogenen Nutzungen, Leasinggeber den Kaufpreis).

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