Was besagt der Unmittelbarkeitsgrundsatz?

Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz muss das Gericht die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen der Hauptsache selbst feststellen, § 261. Das bedeutet insbesondere, dass der mögliche Personalbeweis durch Vernehmung in der Hauptsache nicht durch Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung oder eine Erklärung ersetzt werden darf, § 250.

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