Was besagt das  Mündlichkeitsprinzip? 

Das Mündlichkeitsprinzip besagt, dass bei der Entscheidungsfindung nur berücksichtigt werden darf, was in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen wurde, § 261. Damit ist es ausgeschlossen, den bloßen Akteninhalt ohne mündliche Erörterung zur Urteilsgrundlage zu machen. Selbst beim Beweis durch Urkunden sind diese in der Hauptverhandlung grundsätzlich zu verlesen, § 249 I. Allerdings kann von der Verlesung unter den Voraussetzungen des § 249 II abgesehen werden, sogenanntes Selbstleseverfahren.

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