Was besagt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung?

Das Gericht darf die Beweismittel nach freiem Ermessen würdigen, § 261. Es ist daher weder an ein Eingeständnis des Angeklagten, noch ein Sachverständigengutachten oder andere feste Beweisregeln gebunden. Begrenzt wird dieser Grundsatz allerdings durch Bindungen an die Regeln der Logik, gefestigte naturwissenschaftliche Erkenntnisse, gesetzliche Bestimmungen sowie übergeordnete Verfahrensgrundsätze.

Diskussion