Darf das Gericht das zulässige Schweigen eines Angeklagten zu seinen Lasten würdigen?

Aus einem vollständigen Schweigen des Angeklagten dürfen keine für ihn nachteiligen Schlussfolgerung gezogen werden. Andernfalls würde das nemo-tenetur-Prinzip unterlaufen und die Rechte des Beschuldigten entwertet. Gleiches gilt auch für ein zeitweißes Schweigen. Anders verhält es sich bei einem teilweisen Schweigen: durch seine prinzipielle Einlassung macht sich der Angeklagte selbst freiwillig zum Beweismittel und setzt sich damit der freien Beweiswürdigung aus.

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