Ist § 252 auch auf Aussagen anwendbar, die außerhalb einer förmlichen Vernehmung gemacht wurden?

Grundsätzlich gilt § 252 auch für Vernehmungen in anderen Verfahren und für vernehmungsähnliche Situation. Dies sind informatorische Befragungen durch die Polizei, außergerichtliche Gespräche des Verteidigers mit einem Zeugen, Begutachtung durch einen Sachverständigen.
 
Keine vernehmungsähnliche Situation soll hingegen vorliegend bei Spontanäußerungen, sowie bei Gesprächen mit V-Leuten. Hier kein Konflikt mit Wahrheitspflicht und familiärer Bindung andererseits. Ausnahme bei gezielter Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Einsatz eines V-Manns.

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