Dürfen Geständnisse des Angeklagten verlesen werden?

Geständnisse des Angeklagten in einer richterlichen Vernehmung dürfen nach § 254 als Urkundenbeweis verlesen werden. Bei Geständnissen von Mitangeklagten ist dies streitig. Die herrschende Meinung bejaht dies wegen der Gebotenheit einer einheitlichen Tatsachenfeststellung.

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