Wann folgt aus einem Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot?

Gesetzlich normiert:
  • Verstöße gegen § 136a
  • § 100d bei Kernbereich privater Lebensgestaltung
  • § 160a für Kenntnisse aus unzulässigen Maßnahmen gegen Personen, die nach § 53 zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Zufallserkenntnisse:
  • im Fall von Zwangsmaßnahmen die nur bei Verdacht einer bestimmten Katalog Tat zulässig sind, Verwertung ohne Einwilligung des Betroffenen nur, wenn sich gewonnene Information gleichfalls auf eine Katalog Tat bezieht, § 477 II
  • entsprechend bei präventiven Maßnahmen, § 161 II
allgemeine Kriterien:
  • Rechtskreis: Verletzte Vorschrift dient wesentlich dem Schutz des Rechtskreis des Beschuldigten (Rechtskreistheorie)
  • Schutzzweck der Norm
  • Ablegung: Vergleich zwischen dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung mit dem Individualinteressen des Angeklagten auf Wahrung seiner Rechte

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