Begründen folgende Verstöße ein Verwertungsverbot?
  1. Fehlende Zeugenbelehrung nach § 52
  2. Verletzung der Schweigepflicht einer Vertrauensperson, § 53
  3. fehlende Genehmigung nach § 54
  4. fehlende Belehrung über alle Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55
  5. fehlerhafte Belehrung des Beschuldigten nach § 136
  6. Fehler bei der körperlichen Untersuchung nach § 81a
  7. Fehler bei der Überwachung der Telekommunikation
  8. Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  9. von Privatpersonen rechtswidrig gewonnene Beweise
  10. Fehler bei verdeckten Ermittlungen

  1. Ja, denn § 52 soll allgemein Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit nehmen. Kein Verbot allerdings bei Kenntnis.
  2. Verwertungsverbot bei irrige Annahme des Zeugens, zur Aussage verpflichtet zu sein. Bei eigenverantwortlicher Verletzung streitig, weil nur bei Verbot Vertrauensverhältnis herstellbar sei, aber § 53 nur ein Recht keine Pflicht beinhaltet.
  3. Nein, schützt nur Wahrung der Dienstgeheimnisse
  4. Pro: Schutz vor zweifelhaften Aussagen, Selbstbeschränkung des Staats bei der Wahrheitsfindung
    contra: berührt nicht den Rechtskreis des Angeklagten, schützt nur den Zeugen, Zweifelhaftigkeit sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen
  5. grundsätzlich ja, aber nicht bei Kenntnis, oder Verteidiger ihr bis zum Abschluss der Befragung des Angeklagten nicht widerspricht (Widerspruchslösung)fortwirken: bei 2. Vernehmungen Erfordernis einer qualifizierten Belehrung (bei Fehlen Abwägung nach BGH)
    Drittwirkung: ja, weil sonst gegenseitige Beschuldigungen möglich; nein dient dem Schutz des vernommenen, keine Berührung des Rechtskreis.
  6. Nein, dient nur Schutz vor gesundheitlichen Gefahren
  7. ja, bei Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorschriften
    Möglichkeit des hypothetischen Ersatzeingriffs, falls unzutreffend angeordnet, aber Anordnung der Überwachung auch auf eine andere Katalog Tat hätte gestützt werden können
  8. soziale Sphäre, schlichte Privatsphäre, Intimsphäre; bei 2. Abwägung, bei Dritten unantastbar und Verbot
  9. grundsätzlich nein, weil sich Vorschriften und Strafverfolgungsorgan errichten
    Ausnahmen: eklatanter Verstoß gegen die Menschenwürde, Beweisverwertung würde einen erneuten Grundrechtseingriff darstellen, Privatperson hat gezielt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörde gehandelt
  10. Verwertungsverbot jedenfalls dann, wenn gezielt zur Umgehung des Vernehmung-  und Belehrungsvorschriften eingesetzt wird

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