Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verständigung im Strafverfahren zulässig?

  • Im Rahmen der Hauptverhandlung
  • Gegenstand dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils in der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogenen Maßnahmen im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten
  • Gesamtlösungen können nicht vereinbart werden
  • Schuldspruch scheidet als Gegenstand einer Verständigung aus
  • erlaubt ist eine Verständigung über die Höhe der Kompensation für eine Verfahrensverzögerung
  • Verständigung auf eine bestimmte Strafe (Punktstrafe) bleibt unzulässig, das Gericht darf lediglich einen Strafrahmen mit einer Ober- und Untergrenze angeben.
  • Keine Drohung mit unvertretbare Sanktionsschere
  • ein Geständnis ist erwünscht, aber nicht erforderlich
  • Untersuchungsgrundsatz bleibt unberührt
  • Angeklagter und die Staatsanwaltschaft müssen ausdrücklich zustimmen
  • verhängte Strafe muss Tat und Schuld angemessen sein
  • Angabe in den Urteilsgründen, dass dem Urteile Verständigung vorausgegangen ist
  • Wiedergabe des wesentlichen Verlaufs im Sitzungsprotokoll (Transparenzfunktion), Ausbleiben ist ebenfalls zu protokollieren (Negativtest)
  • Belehrung über Rechtsmittel
  • Ausschluss eines Rechtsmittelverzichts

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