ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Begründetheit: Verstoß gegen § 762 ZPO

  • Über § 766 kann Berichtigung eines fehlerhaften Protokolls erreicht werden
  • Protokoll hat nur Beweiszweck, so dass ordnungsgemäße Protokollierung keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist für Vollstreckung

Diskussion