StPO Kurs-U

Untersuchungsgrundsatz, § 160 II StPO, gebietet?

Wahrheitserforschung von Amts wegen. 
Die Staatsanwaltschaft muss hierzu sämtliche Beweismittel prüfen, insbe- sondere den Beschuldigten und die Zeugen vernehmen (s. §§ 161a, 163a StPO).
 
Beachte: Da das Gericht nicht einfach die Beweismittel der StA übernehmen darf, sondern vielmehr gemäß § 261 seine Überzeugung aus dem "Inbegriff der Verhandlung" schöpft, wird der Angeklagte geschützt. 
(Gleichzeitig werden Zeugen und Opfer durch die doppelte Inanspruchnahme (durch StA und Gericht) belastet). 

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