StPO Kurs-U

Was gebietet der Beschleunigungsgrundsatz?

Auch sog. Konzentrationsmaxime wird aus Art. 6 I 1 EMRK ("innerhalb einer angemessenen Frist") und § 229 StPO hergeleitet. 

Zu berücksichtigen ist „insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen"
 
Insb. (P), ob eine Vorlage zum BVerfG eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ist:
- arg (+): Es liegt in der Sphäre des Gerichts vorab eine richtige Entscheidung zu treffen, die keiner Überprüfung bedarf
- arg (-): Rechtsmittelgerichte sind Ausfluss des rechtsstaatlichen Verfahren. Eine Korrektur ist kein rechtswidrige Verfahrensverzögerung. 
 
Folge (P): Kompensation
- Einstellung, §§ 153, 153a StPO
- Absehen von Strafverfolgung, § 154 StPO
- Absehen von Strafe, § 60 StGB
- Verfahrenshindernis von Verfassungswegen, § 260 III StPO
 
1. Unverzügliches Einschalten der StA; § 121 Länge der U-Haft (wegen intensiven Verstoß gegen Art. 2 II 2 GG)
 
2. Hauptverhandlung möglichst in einem Zug durchführen 
 
3. Strafbefehl, §§ 407ff. 
 
4. Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. 

Diskussion