StPO Kurs-U

Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit gebietet?

Eng verzahnte Prinzipien: 
 
1. Mündlichkeitsgrundsatz:
Aus den Vorschriften über die Hauptverhandlung, insbesondere den
§§ 243, 249, 257 f. StPO, und dem Begriff der Verhandlungergibt sich der Grundsatz der Mündlichkeit der Hauptverhandlung. Nach § 249 StPO müssen Urkunden in die Verhandlung grundsätzlich durch Verlesung eingeführt werden. 
 
Nicht nur das Urteil (§ 260 StPO), sondern alle während der Hauptverhandlung ergehen- den Beschlüsse (§ 35 Abs. 1 StPO) müssen verkündet werden. Aus dem Grundsatz der Mündlichkeit wird geschlossen, dass alle Anträge in der Hauptverhandlung mündlich gestellt werden müssen, insbe- sondere auch Beweisanträge nach § 244 Abs. 35 StPO.  
 

Der Grundsatz der Mündlichkeit ermöglicht vor allem den Zuhörern die Verfolgung der Verhandlung und sichert damit die Funktion der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach §169 GVG (" Rn. 221).

2. Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG 
- Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit
- Auch wird dadurch das Interesse der Öffentlichkeit befriedigt. 

Das BVerfG misst den Regelungen zur Öffentlichkeit zentrale Bedeutung zu, da sie die „vollständige Transparenz“ des Absprachevorgangs und dessen Kontrolle durch die Öffentlichkeit garantieren soll. 
- Die Missachtung dessen stellt daher idR einen Revisionsgrund dar. 
 
Nur das was mündlich in einer öff. Hauptverhandlung erörtert worden ist, darf Urteilsgrundlage sein. 

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