Aufgrund der Beobachtung von S wird ein Ermittlungsverfahren gegen F wegen unterlassener Hilfeleistung
eingeleitet, in dem F auf Rat seines Anwalts die Aussage verweigert und E sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht
als Ehefrau beruft. F wird von der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht – Strafrichter –
wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt. Zur Hauptverhandlung wird neben S auch E als Zeugin
geladen. Sie hat sich mittlerweile mit F zerstritten und bekundet nach ordnungsgemäßer Belehrung über
ihr Zeugnisverweigerungsrecht und über ihre Wahrheitspflicht bei Aussagebereitschaft, dass F sie an
dem fraglichen Abend am Herbeirufen eines Notarztes gehindert hat. Gericht und Staatsanwaltschaft
halten E für glaubwürdig und ihre Angaben wegen ihrer Schlüssigkeit und ihres Detailreichtums für
glaubhaft. F äußert sich zu dem neuen Vorwurf nicht.
Was wird das Gericht veranlassen?

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