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Sachenrecht

EBV: Umwandlung von berechtigtem Fremd- in unrechtmäßigen Eigenbesitz: Vindikationslage?

  • mM: Besitzerwerb i.S.d. § 990 ist nur die erstmalige Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft, eine spätere Willensänderung kann keine neue Besitzbegründung darstellen
  • hM/Rspr.: der Willenswechsel begründet neuen und damit unrechtmäßigen Besitz, sodass die §§ 987 ff. angewendet werden
    • Arg: Fremdbesitz und Eigenbesitz sind so verschieden, dass für jede dieser Besitzarten die Frage nach der Rechtmäßigkeit besonders beurteilt werden muss

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