Unirep

Sachenrecht

Verhältnis EBV/GoA

  • berechtigte GoA = Recht zum Besitz, schon keine Vindikationslage
  • Str.: unberechtigte GoA
    • EBV verdrängt GoA
    • GoA-Regeln gehen als das spezielle gesetzliche Schuldverhältnis vor, unabhängig davon ob die GoA berechtigt ist
    • Anspruchskonkurrenz
      • Anders als bei SEA fehlt im EBV hinsichtlich der Verwendungsersatzansprüche eine Norm, die andere Rechtsinstitute ausschliesst
      • Gesetzgeber verweist sogar ausdrücklich auf die GoA, § 994 II

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