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Sachenrecht

Anwartschaftsrecht = Recht zum Besitz i.S.d. § 986? 

  • Zum Teil wird die Berechtigung zum Besitz kraft Anwartschaftsrecht mit der Begründung abgelehnt, dass diese gerade kein gegenüber jedermann wirkendes, dingliches Recht sei. Der Anwartschaftsrechtsinhaber könne dem Dritten allerdings die dolo facit-Einrede gem. § 242 BGB entgegenhalten, da er durch Herbeiführung der Bedingung jederzeit Volleigentum erwerben könne und dann eine Rückübereignung an ihn stattfinden müsse.
  • Nach anderer Ansicht muss das Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum Eigentum durchaus ein Recht zum Besitz begründen.
  • iE nicht ergebnisrelevant

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