Unirep

Sachenrecht

Def: Zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt, § 94 II

Zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist eine Sache dann, wenn das Gebäude ohne sie nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist, mithin erst diese Sache dem Gebäude sein Gepräge verleiht

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