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SchuldR AT

Fallgruppe Drittshadensliquidation: Schadensverlagerung durch obligatorische Entlastung

Diese liegt vor, sofern der Anspruch und der Schaden aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gefahrtragungsregel auseinanderfallen.
 
  • Vertragliche Vereinbarungen müssen in der Klausur herausgearbeitet werden und liegen meist in Form von AGB bei.
  • Bei den gesetzlichen Regelungen sollte auf § 447 BGB, § 644 I S. 1 BGB und § 2174 BGB geachtet werden.
  • Beachte: Einschränkung der Anwendung i.R.v. § 227 BGB durch § 421 I HGB - Eigener Anspruch des Käufers gegen den Frachtführer

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