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Sachenrecht

(P): Gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung:
Gesicherte Forderung besteht, die (eingetragene) Vormerkung ist aber wegen Bösgläubigkeit des Ersterwerbers nicht zur Entstehung gelangt. Wird die Forderung an einen gutgläubigen Dritten abgetreten stellt sich die Frage, ob dieser die Vormerkung gutgläubig erwerben kann

-> Übergang gem. § 401 analog mit der Forderung
  • eA: Nicht möglich
    • Übergang erfolgt nach § 401 kraft Gesetz, § 892 ist nur auf Rechtsgeschäfte anwendbar
    • Da der Rechtsübergang nicht eingetragen werden muss fehlt es an einem Rechtsschein, der den gutgläubigen Erwerb legitimieren würde
    • Schutzzweck der Vormerkung: Schutz vor Vertragswidrigen Verfügungen des Eigentümers, nicht dass sich die Nichtberechtigung des Vormerkungsschuldners herausstellt
  • Rspr.: Möglich
    • Mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb (Abtretung der Forderung), sodass § 892 anwendbar ist
    • Praktisches Bedürfnis der Nutzbarkeit der Vormerkungssicherung: Wäre ein solcher gutgläubiger Erwerb unmöglich, müsste sich bei Kettenveräußerungen jeder Zessionar kostenpflichtig die Vormerkung von dem als Eigentümer eingetragenen bewilligen lassen - unpraktikabel

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