Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Anwendbarkeit des § 817 S. 2 (analog) auf den Herausgabeanspruch aus § 985? 
 
Stichwort: Sittenwidrigkeit 

hL (+) Ansonsten Wertungswiderspruch: wenn bloß schuldrechtliches Geschäft nichtig, ist Bereicherungsrecht durch § 817 2 ausgeschlossen 
-> erst Recht Gedanke: § 817 2 zum Schutz der Rechtsordnung 
-> Zweiter Wertungswiderspruch: Zwischen Sach- und Kapitalüberlassung -> der einen Geldwert Leistende, ist allein auf § 812 verwiesen, der gemäß § 817 2 ausgeschlossen ist -> wer hingegen eine Sache geleistet hat, kann aus § 985 vorgehen 
 
Rspr. (-): auch (-) für Folgeansprüche aus EBV -> § 817 2 sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift aus dem Bereicherungsrecht, die nicht auf andere Rechtsgebiete ausgedehnt werden sollte
-> zudem stünden der politisch zweifelhafte Zweck der Norm der dem Zivilrecht fremde Strafcharakter einer Anwendung entgegen 
 

Diskussion