_ÖR Lücken

Grundrechte

Was schützt Art. 5 III (Kunstfreiheit) und welche Schranke ist dort anwendbar?

In den Schutzbereich fällt sowohl den Prozess der künstlerischen Schöpfung, als auch die Gestaltung, Darbietung und kommunikative Vermittlung des Kunstwerks. 


Was Kunst ist, bestimmt sich nach dem materiellen (Sicht des Künstlers) und formellen (äußerer, klassischer) Kunstbegriff. Aber auch der moderne Kunstbegriff lässt alles als Kunst gelten, was abschließender Interpretation nicht zugänglich ist. 
 
Als Schranke gilt nicht die Schranke in Abs. II. Sondern nur kollidierendes Verfassungsrecht.

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