_ÖR Lücken

Polizeirecht

Wonach beurteilt sich, ob ein Störer ein "Zweckveranlasser" ist?

Zweckveranlasser ist, wer die Störung durch Provokation selbst veranlasst hat. Beurteilt wird, dies nach der subjektiven (sie haben es gewollt) oder objektiven (es ist eine typische Folge) Theorie.

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