_ÖR Lücken

Grundrechte

Schützt Art. 8 GG auch Ausländer?

Nein, es ist ein Deutschen-Grundrecht. Aber eine inländische juristische Person (bspw ein Verein), kann sich als Organisator und Teilnehmer einer Versammlung auf das GR berufen (Art. 19 III GG). Dabei wird auf den Sitz des Vereins abgestellt. 

Diskussion