ZwangsvollstreckungsR

Einziehungsklage

Verteidigung gegen Vollstreckungsantrag nach § 887 ZPO

A. Vollsteckungsabwehrklage, § 767 ZPO
  • AS-Klausur C92
  • gestützt auf Einwand der Unbestimmtheit des Tenors kann trotz Möglichkeit der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 676 ZPO wegen der weitergehenden Rechtskraftwirkung erhoben werden
  • wegen (Teil-)Erfüllung ist § 767 natürlich statthaft, da materiell-rechtlicher Einwand
  • mit Vollsteckungsabwehrklage kann auch nach § 769 ZPO eine entsprechend begrenzte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden
 
B. Konkretes Vorgehen gegen Vollstreckungsantrag, § 891 ZPO
  • Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags?
  • nach BGH kann Schuldner auch im Vollstreckungsverfahren mit dem Einwand der (Teil-)Erfüllung zu hören sein und nicht nur über § 767; Wortlaut des § 887 ZPO

Diskussion