Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Rechtsnatur der Zweckbestimmung 

- hM: Hat rechtsgeschäftlichen Charakter (vgl. § 363)
-> Geschäftsfähigkeit ist erforderlich -> §§ 104 ff. sind anwendbar und die Vorschriften über die Anfechtung (§§ 119, 142 etc.) gelten entsprechend 
 
- Zwecksetzung eines beschränkt Geschäftsfähigen wird überwiegend als wirksam angesehen: Entweder man sieht sie rechtlich lediglich vorteilhaft (weil Minderjähriger dadurch Gläubiger einer Leistungskondiktion werden kann) oder als rechtlich neutral 
 
- Zweckbestimmung eines Geschäftsunfähigen wird als unwirksam angesehen 

Diskussion