Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Dauernde Einrede gemäß § 813 I 1

- Gemäß § 813 I 1 kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückgefordert werden, wenn der Verbindlichkeit eine dauernde Einrede entgegensteht 
 
! Unterscheide dauernde Einreden (peremptorische Einreden, zB §§ 214 I, 821, 853) von vorübergehenden Einreden (dilatorische Einreden) wie zB Zurückbehaltungsrechten (§§ 273, 320, 1000)

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