Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Einschränkungen des Rückforderungsausschlusses (§ 242)
 
-> Darüber hinaus wird diskutiert, den Anwendungsbereich des § 817 2 aus Billigkeitsgründen teleologisch zu reduzieren. Praxis ist hier zurückhaltender geworden, und lässt es öfter bei § 817 2 bewenden 

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