Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

§ 858 als Schutzgesetz 

- Zweifel an Schutzgesetzqualität, da § 858 Rechtsfrieden für die Allgemeinheit schaffen will 
 
-> JEDOCH wird durch die §§ 858, 861, 862 auch der Einzelne in seinem berechtigten Besitz geschützt, sodass es sich bei § 858 um eine auch individualschützende Rechtsnorm handelt 

Diskussion