Unirep

vertragl. SV

(P): Reichweite der Vermutung des § 477

  • früher BGH: Beweislastumkehr tritt nur ein, wenn dem Käufer der Beweis gelingt, dass die unstreitig nach Gefahrübergang eingetretene Mangelhaftigkeit der Sache auf einem Grundmangel beruht, dessen Entstehungszeitpunkt jedenfalls nicht zwingend nach Gefahrübergang lag. Die Vermutungswirkung bezieht sich mithin nur auf den konkreten Mangel, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt.
  • Richtlinienkonforme Auslegung (Art. 5 III Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)/EuGH: Vermutung erstreckt sich auch auf das Vorliegen eines solchen Grundmangels (Schutzzweck, Wortlaut)

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