_StR Lücken

Können persönliche Mordmerkmale an einen Teilnehmer oder Mittäter zugerechnet werden?

§28 unterscheidet in strafbegründende und strafmodifizierende Merkmale.
Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe werden als täterbezogene eingeordnet und damit der Anwendung des § 28 StGB zugänglich gemacht.

Nimmt man beim Mord an, dass es sich um ein eigenes Delikt handelt, dann ist man im §28 I. 

Nimmt man mit der Literatur an, dass Mord eine Qualifikation zum Totschlag ist, dann kann ist die Zurechnung über §28 II stattfinden. 

Diskussion