_StR Lücken

Was ist, wenn bei Täter und Mittäter/Anstifter unterschiedliche Mordmerkmale verwirklicht sind?

Die "gekreuzten Mordmerkmale" werden unterschiedlich gelöst, je nachdem welcher Ansicht man folgt. 

Glaubt man, dass Mord ein eigenes Delikt ist und nach §28 I zugerechnet werden kann, dann subsumiert die Rechtsprechung häufig beide MM als Unterfall der niedrigen Beweggründe. 

Folgt man der Literatur, wonach wegen Mord als Qualifikation des §212 keine Zurechnung erfolgen kann, dann wird jeder für seine eigenen MM bestraft, ggf. wenn bei einem keine vorliegen, auch keine Bestrafung als Mord.

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