_ÖR Lücken

Verwaltungsrecht, Kommunalrecht

Was zeichnet den kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang Art. 24 I, II, III GO aus und inwiefern ist er überprüfbar?

Der Zwang darf nur mittels Satzung ausgeübt werden, diese sind aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben Art. 104 BVm Art. 14 GG 

Die Satzung ist materiellrechtlich gras vollständig durch die Gerichte überprüfbar und musst rechtmäßig sein.

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