Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeitsverhältnis 

*Abgrenzung erfolgt danach, ob die Parteien bei einer Auslegung gemäß §§ 133, 157 mit Rechtsbindungswillen handelten 
 
-> Abwägung anhand von Indizien 
 
*Beachte: Ansicht, die sagt, dass aus Gefälligkeitsverhältnissen zwar keine Leistungspflichten folgen, jedoch eine Haftung wegen Verletzung von Schutzpflichten nach § 241 II in Betracht kommt -> (-) benötigt eigentlich zumindest rechtsgeschäftlichen Kontakt ungleich rein sozialer Kontakt 

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