Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Teleologische Reduktion von § 833 1 wenn der Geschädigte sich der Gefahr bewusst und freiwillig aussetzt 

i.E. (-)
 
-> Teleologische Reduktion (+), wenn Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung es erforderten, die Fälle der freiwilligen Selbstgefährdung vom Anwendungsbereich des § 833 1 auszunehmen 
 
-> Hintergrund Gefährdungshaftung: Gedanke der Gefahrbeherrschung; derjenige, der den Nutzen aus der Gefahrenquelle zieht soll auch für daraus resultierende Schäden haften; auch spricht die Versicherbarkeit von Risiken für eine Halterhaftung; Gefahr häufig unausweichlich für Geschädigten 
 
-> s.a. §§ 8, 8a StVG 
 
AUSNAHME: Bewusst in besondere und erhöhte Gefahrensituation begeben 

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