_StR Lücken

StPO

§252 StPO verbietet, dass Vernehmungsprotokoll zu verlesen, wenn der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Gilt das auch für eine Vernehmung der Verhörsperson?

Ja das gilt auch für die Verhörsperson. 

Ausnahme bildet die richterliche Vernehmung. Wurde der Zeuge über sein ZWR belehrt und hat drauf verzichtet, darf diese Aussage auch danach trotz ausgeübtem ZWR verlesen werden.

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