_StR Lücken

StPO

Greift §252 auch bei einer früheren Aussage eines Zeugen vor einem Ermittlungsrichter, wenn er von seinem ZWR nicht belehrt wurde?

Nein!
Das Recht des Zeugen, seine Aussage zu verweigern, um etwaige eigene strafrechtliche Verfehlungen nicht offenbaren zu müssen, ist ein Persönlichkeitsrecht, das anders als das Recht aus
§ 52 StPO nicht auf den Beziehungen des Zeugen zum Angeklagten beruht und diesen daher nicht mit schützt. 

Selbst wenn er nicht über sein Aussageverweigerungsrecht informiert wurde. 
Der Ermittlungsrichter kann daher über die Aussage vernommen werden.

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