Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Schenkung iSd §§ 516 I, 518 I

setzt eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers voraus, wobei eine Entreicherung auf Seiten des Schenkers eine Bereicherung auf Seiten des Beschenkten gegenüberstehen muss
 
! ungleich ehebedingte Zuwendung -> übertragbar auf nichteheliche Lebensgemeinschaft 
 
+ Einigung über Unentgeltlichkeit der Zuwendungen, d.h. Unentgeltlichkeit muss ihnen subjektiv bewusst gewesen sein -> Parteien müssen die rechtlich-soziale Bedeutung nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst haben 

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