Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

STR. Anwendbarkeit von § 313 neben § 812 I 2 Alt. 2 (condictio ob rem) (Zweckverfehlungskondiktion) 

-> Verhältnis beider Institute strittig
 
-> in Fällen ehebezogener Zuwendungen lässt der BGH beide Ansprüche konkurrieren (?) während in der Literatur zT ein Vorrang von § 313 vertreten wird 
 
-> Aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen droht keine Umgehung, sodass beide Ansprüche nebeneinander anwendbar sind 

Diskussion