Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

STR. Anwendbarkeit von § 313 I neben den Sondervorschriften in §§ 527ff. 

*dagegen: §§ 527ff. könnten als leges speciales qualifiziert werden und mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Gesetzgeber gerade nicht wollte, dass eine Rückabwicklung der Schenkung stattfindet 
 
ABER: §§ 527ff. können nur Sperrwirkung entfalten, soweit ihr Anwendungsbereich reicht, Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird in diesem Vorschriften gerade nicht erfasst 
 
-> Also, Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage als allgemeines Rechtsinstitut neben den speziellen Herausgabeansprüchen des Schenkers anwendbar 

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