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SchuldR AT

Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter - Vorliegen und Haftung

Mindermeinung!!
Vorliegen: Rechtsbindungswillen der Parteien: Schuldner soll zwar nicht auf Erfüllung haften, Schutzpflichten sollen aber bestehen, konstruktion dann über § 311 II Nr. 3 (nach eA geschäftlicher Kontakt erforderlich, sozialer Kontakt nicht ausreichend)
 
Haftung: § 280 iVm 311 II Nr. 3, 241 II

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