Unirep

Familienrecht

(P): dingliche Wirkung § 1357

  • h.M.: dingliche Wirkung (-) (Eigentumserwerb nach §§ 929 ff. BGB unabhängig von § 1357 BGB prüfen!)
    Argumente:
    • Publizitätsprinzip des Sachenrechts (Miteigentumserwerb wäre nach außen nicht erkennbar)
    • § 1357 BGB gilt für alle Güterstände: Miteigentumserwerb würde beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft den Zugewinnausgleich leer laufen lassen; Miteigentumserwerb würde dem Prinzip der Gütertrennung während des gesetzlichen Güterstandes (§ 1363 II 1 BGB) zuwiderlaufen; bei Gütergemeinschaft würde sich via § 1357 BGB Bruchteils- statt gesamthänderisches Eigentum ergeben
  • a.A.: dingliche Wirkung (+).
    Argumente
    • Gesetzestext; enger Zusammenhang von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Diskussion